1. Allgemeines
Die Verkaufs- und Lieferbedingungen der Lieferfirma liegen allen Lieferungen zugrunde. Sie gelten auch für Folgeaufträge. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. die Geschäftsbedingungen des Bestellers. Die Übersendung der Rechnung kommt einer Auftragsbestätigung gleich.
Auf der Rückseite eines jeden unserer Angebote sind unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen im vollen Umfange zur Kenntnisnahme abgedruckt und somit vor einem Vertragsabschluss (Kaufvertrag) zur Kenntnis gelangt. Die Geschäftsbedingungen wurden durch und mit Auftragserteilung zur Kenntnis genommen, anerkannt und erhalten mit Auftragserteilung Rechtsverbindlichkeit.
2. Preise
Angebote sind freibleibend. In Prospekten, Anzeigen und Preislisten enthaltene Angaben sind nur zum Zeitpunkt der Drucklegung und annähernd maßgebend, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden, und gelten ab Werk oder Lager, ohne Verpackung, zuzüglich der jeweiligen, gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3. Zoll- und Versandvorschriften
Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Bestellers, auch wenn eine frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Der Abschluss einer Versicherung gegen Transportschäden oder Verlust erfolgt nur auf besonderen Wunsch und zu Lasten des Bestellers. Bei fest vorgegebenen Lieferterminen gilt der Liefertermin seitens des Lieferanten als erfüllt und eingehalten wenn dieser die termingetreue Auslieferung nachweisen kann. Für Lieferverzug aufgrund Lieferschwierigkeiten und/oder Verzug wäauml;hrend des Versandweges (z. B. durch Post, Spedition oder andere Dritte) kann der Lieferant nicht in Regress genommen werden. Eine Haftung für die Einhaltung ausländischer Zoll- und Versandvorschriften wird nicht übernommen.
4. Lieferung
Der Vertrag kommt zustande, wenn die Lieferfirma den Antrag auf Lieferung innerhalb von 30 Tagen nicht ablehnt oder auf Antrag liefert. Die angegebene Lieferzeit ist unverbindlich und kann vom Besteller nicht als verbindliche Lieferzeit geltend gemacht werden. Bei Nichteinhaltung der Lieferzeit durch die Lieferfirma, etwa durch Lieferverzug der Vorlieferanten, höherer Gewalt u. A., ist der Besteller verpflichtet, der Lieferfirma eine angemessene Nachfrist zur Lieferung von mindestens 8 Wochen zu gewähren. Ansprüche des Bestellers für nicht oder nicht fristgerechte Lieferung können nicht anerkannt werden. Warenrücksendungen, gleich aus welchen Gründen, müssen porto- oder frachtfrei an die Lieferfirma durchgeführt werden. Nachnahmesendungen werden von der Lieferfirma grundsätzlich nicht angenommen.
5. Rücktritt und Vertragswandlung
Nimmt der Besteller die Ware nicht ab, so ist die Lieferfirma berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zur Abnahme von 14 Tagen zu setzen und nach Ablauf dieser Frist entweder selbst vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung ohne besonderen Nachweis des Schadensersatzanspruches von mindestens 30 % des Kaufpreises, oder Schadensersatzanspruch aus in der real entstandenen Höhe des Schadens zu fordern. Verlangt der Besteller Vertragswandlung/Rücktritt aus welchen Gründen auch immer, so ist die Lieferfirma dazu berechtigt, Schadensersatz in vorbenannter Höhe zu fordern. In jedem Falle einer Vertragswandlung/Rücktrittes werden jedoch mindestens 20 % Gebrauchsüberlassungsgebühren aus dem Warenwert wegen Wertminderung wie auch die verauslagten Porto- und Versandspesen fällig und/oder einbehalten.
Für nicht mit zurück gesandte Teile. Zubehör oder Verbrauchsmaterialien wird der Warenwert dieser Teile verbindlich zur Zahlung fällig oder einbehalten.
6. Zahlung
Falls nichts anderes vereinbart, sind Rechnungen der Lieferfirma netto nach Erhalt zahlbar. Skonto oder sonstige Abzüge bedürfen der Schriftform und einer vor Lieferung mit der Lieferfirma getroffenen, ausdrücklichen Vereinbarung. Zahlungen sind unbedingt unter Angabe des Namens, der Adresse und der Rechnungsnummer und Buchungszeichens, welche die Lieferfirma dem Besteller zuteilt, vom Zahlenden zu leisten. Etwaige Ansprüche, welche durch Nichteinhaltung dieser Vereinbarung seitens des Bestellers oder Zahlenden gegenüber der Lieferfirma geltend werden, können seitens der Lieferfirma nicht anerkannt werden. Die Lieferfirma ist berechtigt, bei Überschreitung der Zahlungsfrist, ohne Mahnung, Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz, mindestens jedoch 10,55 % an Zinsen zu verlangen. Mahngebühren werden mit jeweils € 3,00 pro Mahnung berechnet.
7. Gewährleistung
Mängelrügen müssen der Lieferfirma unverzüglich in der Schriftform innerhalb 8 Tagen nach Anlieferung der Ware, und bei verborgenen Mängeln spätestens innerhalb von 2 Tagen nach deren Feststellung angezeigt werden. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen können Gewährleistungsansprüche gegen die Lieferfirma nicht mehr geltend gemacht werden. Die Lieferfirma ist zur Nachbesserung oder Neuanlieferung nicht verpflichtet, solange der Besteller seinen Vertragspflichten nicht vollständig nachgekommen ist und diese erfüllt hat. Die Garantie wie auch Gewährleistungspflicht der Lieferfirma erlischt, wenn die gelieferte Ware verändert, unsachgemäß behandelt und ein eventueller Eingriff oder Veränderung durch Dritte stattgefunden hat. Eventuell entstehende Personen- oder Sachschäden, welche aus vorbenannten Ursachen entstehen, werden von der Lieferfirma weder entschädigt noch anerkannt. Alle direkten oder indirekten wie auch eventuelle Folgeschäden, sei es Sachschäden oder Personenschäden, welche aus vorbenannten Umständen eintreten, sind ausgeschlossen, und zwar ohne Rücksicht darauf, aus welchem Rechtsgrund diese hergeleitet werden.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Die Beziehung der Lieferfirma und dem Besteller unterliegen ausdrücklich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des Haager Kaufrechtsabkommens vom 1. Juli 1964 ist ausgeschlossen. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Koblenz/BRD.
9. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung das Eigentum der Lieferfirma und zwar so lange, bis alle ihre Ansprüche gegenüber dem Besteller, gleich aus welchen Rechtsgründen, erfüllt sind. Die Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung der noch im Besitz der Lieferfirma stehenden Gegenstände an Dritte werden bereits bei Bestellung an die Lieferfirma abgetreten. Des Weiteren gilt gegenüber freien Handelsvertretern, Wiederverkäufern etc. verlängertes Eigentumsvorbehaltsrecht.
Ein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichsverfahrens, Insolvenzverfahrens etc. ist unverzüglich am gleichen Tage der Lieferfirma gegenüber per eingeschriebenem Brief anzuzeigen.
10. Besonderes
Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen, gleich aus welchem Grunde, ungültig sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt und haben nach wie vor Bestand.
Online-Streitbeilegung
Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden http://ec.europa.eu/consumers/odr/.